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Perspektiven 24

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach Abberufung als GmbH-Geschäftsführer

Nach einem Beschluss des LAG München vom 27.10.2014 entfällt mit der Abberufung als Organ der GmbH bzw. deren Eintragung in das Handelsregister die den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnende Zugangsfiktion, wonach gesetzliche Vertreter einer juristischen Person keine Arbeitnehmer sind. Insoweit bleibt dann nur noch anhand des Anstellungsvertrags zu prüfen, ob der abberufene GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer i.S. des § 2 Abs. 1a ArbGG und deshalb der Zugang zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Die Vorinstanz hatte demgegenüber den Zugang zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet und dabei verkannt, dass die Abberufung unstreitig erfolgt ist und nur noch die formale Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer im Streit stand.