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Perspektiven 24

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Ehescheidungskosten weiter als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit Urteil vom 16.10.2014 hat nun das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei den Prozesskosten für eine Ehescheidung die oben genannten Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Das FG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es für einen Steuerpflichtigen existentiell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Bezüglich der Scheidungsfolgekosten liegen nach Auffassung des FG die Abzugsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht vor, da die Folgesachen nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden würden. Sie können auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.