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Perspektiven 24

BFS | THEMA RECHT

Haftungsrecht

Aufklärung von Anlegern über Totalverlustrisiko

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 23.09.2014 einer ausufernden Prospekthaftung erneut einen Riegel vorgeschoben. Im Streitfall beteiligte sich die Klägerin im Jahr 2005 mit einer Einmalzahlung als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten. Die Beteiligung wurde hier von einem Vermittler auf Basis des Emissionsprospekts – der der Klägerin allerdings nicht ausgehändigt worden ist – erläutert und sodann vollzogen. Die Klägerin verlangte später von der Beklagten aus Prospekthaftung die Rückabwicklung der Beteiligung. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Der BGH hat einen Zulassungsgrund verneint. Dabei hat der Senat dezidiert zu den Anforderungen, welche an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers zu stellen sind, Stellung genommen: Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen beteiligungsformverbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wenn dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, kann das als Mittel der Aufklärung genügen.