Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 24

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Werbungskostenabzug für ein Disagio

Die Aufwendungen für ein Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 ist eine Zinsvorauszahlung regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Wegen grds. Bedeutung ließen die Richter aber die Revision beim BFH zu.