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Perspektiven 20

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

Bei Sportvereinen tendiert der BFH zu einer weiten Auslegung des Umsatzbegriffs und – im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG – zu einer engen Auslegung des Begriffs der Vermögensverwaltung und des umsatzsteuerlich begünstigten Zweckbetriebs. Dies zeigt sich einmal mehr im BFH-Urteil vom 20.03.2014. Danach sind bei einem Radsportverein die gesamten Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung der Sportanlage und –geräte zur Ausübung des Sports durch die Mitglieder angesehen worden. Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden können nach dem Urteil entgeltsauffüllenden Charakter haben, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht kostendeckend sind. Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V. mit § 64 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 1 und 3 AO setzt eine nichtunternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne voraus, z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen. Jene kann wegen der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb des steuerermäßigten Zweckbetriebs anfallen. Im Streitfall finanzierte der Kläger, ein gemeinnütziger Radsportverein, seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Pachterträgen, Entgelte für die Durchführung sportlicher Veranstaltungen, kommerzielle Werbung, Zuschüssen von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden. Die Mitgliedsbeiträge waren nach dem Verständnis des BFH vollumfänglich Entgelte für Leistungsangebote für die Mitglieder, die Zuschüsse und Spenden insoweit, als Mitgliedsbeiträge die Kosten für die Leistungen an die Mitglieder nicht decken. Die deutsche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist anteilig anzuwenden, soweit diese Entgelte „Teilnehmergebühren“ für sportliche Veranstaltungen sind. Die weitergehende unionsrechtliche Steuerbefreiung für Sport greift nur, soweit sich der Verein darauf beruft. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf Entgelte aus der Überlassung von Sportanlagen und -geräten steht der BFH kritisch gegenüber. Insgesamt führt der BFH seine die Steuerbarkeit von gemeinnützigen Vereinen ausdehnende und den ermäßigten Steuersatz einschränkende Tendenz fort.