Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 20

BFS | BLICKPUNKT

Mindestlohn ab 2015

Am 03.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ verabschiedet. Nach der abschließenden Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Zentraler Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von EUR 8,50 durch das neue Mindestlohngesetz (MiLoG).

Danach gilt ab dem 01.01.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 die Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland sowie für geringfügig Beschäftigte (Minijobber, kurzfristig Beschäftigte). Damit gilt er auch für alle in Deutschland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder ausländischen Unternehmen beschäftigt sind.

Der Mindestlohn findet keine Anwendung auf:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende (ohne Altersgrenze, sofern sie in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stehen)
  • Behinderte (in Einrichtungen nach dem SGB IX)
  • ehrenamtlich Tätige
  • Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schulen, die maximal drei Monate für die Wahl einer Ausbildung oder Studium machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu drei Monaten, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet. Allerdings müssen wegen einer Änderung des Nachweisgesetzes zukünftig Praktikaverträge schriftlich fixiert werden.
  • Bei Langzeitarbeitslosen und bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abweichen.

So positiv die Herausnahme von Auszubildenden aus dem Anwendungsbereich des MiLoG ist, so enttäuschend ist die Festsetzung der Altersgrenze von 18 Jahren für Jugendliche ohne eine Berufsausbildung.

In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2017 sind tarifvertragliche Abweichungen in Form von Mindestlohntarifverträgen, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärt werden, möglich. Von dieser Handlungsoption werden im Handwerk aller Voraussicht nach das Friseur-, Bäcker- und Textilreinigungshandwerk Gebrauch machen.

Eine sog. Mindestlohn-Kommission, bestehend aus einem Vorsitzenden, zwei beratenden Mitgliedern und je drei von den Spitzenverbänden der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer vorgeschlagenen stimmberechtigten Mitgliedern, wird erstmals bis zum 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 über eine etwaige Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschließen. Danach sind mögliche Anpassungen des Mindestlohns in einem zweijährigen Turnus vorgesehen.

Die Regelung über Arbeitszeitkonten, wonach diese innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden müssen und die monatlichen Arbeitsstunden jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht übersteigen dürfen, gilt nur für „Mindestlohnbeschäftigungsverhältnisse“, bei denen der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist.

Union und SPD hatten sich bei der Regierungsbildung im vergangenen Jahr auf die Einführung des Mindestlohns verständigt. Die Sozialdemokraten hatten dies zur Bedingung für ihren Eintritt in die Große Koalition gemacht.