BFS | THEMA STEUERN
Körperschaftsteuer
Tantiemerückstellung keine verdeckte Gewinnausschüttung
Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation, Tantiemen verspätet und ratierlich aus, kann nach dem Urteil des FG Köln vom 28.04.2014 daraus nicht geschlossen werden, dass die ursprünglichen Vereinbarungen nicht ernstlich gewollt gewesen sind. Werden die Zahlungen zwar nicht wie vereinbart, aber tatsächlich durchgeführt, rechtfertigt der Verstoß gegen das Durchführungsgebot keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das FG Köln entschied, entgegen der Auffassung des FG Hamburg mit Urteil vom 20.11.2013, dass auch die Liquiditätslage des Unternehmens mit zu berücksichtigen sei.