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Perspektiven 20

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen können nach dem BFH-Urteil vom 06.02.2014 nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen. Mit der Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG hat sich der BFH ebenso wie die Vorinstanz gegen die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 07.06.2010 gerichtet. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BMF dem Urteil folgt.