BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Bildung einer Rücklage bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wird nach dem BFH-Beschluss vom 11.06.2014 das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 i.V. mit § 6c EStG durch den Ansatz einer Betriebsausgabe in der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt. Für die ordnungsgemäße Ausübung des Wahlrechts kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnermittlung zusammen mit der Einkommensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eingereicht worden ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die von dem Steuerpflichtigen eingereichte Gewinnermittlung Grundlage für die Festsetzung der Steuer bzw. für die Feststellung der Gewinneinkünfte geworden ist. Das Wahlrecht auf die Gewinnübertragung nach § 6b Abs. 3 i.V. mit § 6c EStG kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, in der der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, ausgeübt werden.