Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 23

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Gewinnermittlung bei stiller Beteiligung an einer GmbH im Ausland

Nach dem BFH-Urteil vom 25.06.2014 ist der im Inland ansässige atypische stille Gesellschafter einer ausländischen, im Streitfall einer österreichischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Damit ist im Streitfall ein „Goldfinger-Modell“ besonderer Art gescheitert. Die österreichische GmbH, an der sich der Kläger atypisch still beteiligte, erwarb zum Umlaufvermögen gehörende Edelmetalle. Der Kläger war der Meinung, er könne seine in Österreich zu besteuernden gewerblichen Einkünfte aus der stillen Beteiligung durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und den sich daraus ergebenden Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts geltend machen.