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Perspektiven 23

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Cum-Ex-Geschäfte – Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. Cum-Ex-Geschäften mit Aktien gem. BFH-Urteil vom 16.04.2014 aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe bis zum Rückkauf weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total-Return-Swapgeschäfts auf den Initiator überträgt. Über das Urteil hatte der BFH bereits in seiner Pressemitteilung vom 17.04.2014 vor Zustellung an die Klägerin berichtet. Dieses ungewöhnliche Vorgehen spiegelt die Brisanz wieder. Wie aus den Medien zu erfahren war, sind durch modellhafte sog. Cum-Ex-Geschäfte mit Aktien erhebliche Steuervorteile erzielt bzw. angestrebt worden, die bereits steuerstrafrechtlich verfolgt werden, bevor die steuerliche Beurteilung höchstrichterlich geklärt ist. Auch die Entscheidung des BFH bringt insoweit keine Klärung, weil das Urteil darauf gestützt wird, dass im Streitfall bei Zusammenschau des Vertragsgeflechts das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht übergegangen ist. Einer Äußerung dazu, ob eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt, hat sich der BFH enthalten.