Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 23

BFS | BLICKPUNKT

Verdruss beim Kirchensteuerabrufverfahren

Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche beklagen in diesem Jahr gegenüber 2013 deutlich mehr Austritte. Dieser auch als „Sparbuch-Schock“ bezeichnete Effekt ist hauptsächlich auf den 2015 erfolgenden Einbehalt der Kirchensteuer bei den Banken und der damit zusammenhängenden Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zurückzuführen. Betroffen sind aber bekanntlich nicht nur Kapitalanleger, sondern auch die Gesellschafter einer GmbH. Für diese Gruppe hat die Finanzverwaltung mittlerweile aber einige Erleichterungen vorgesehen. In folgenden Fällen ist daher eine Registrierung bzw. Abfrage beim BZSt nicht erforderlich:

  • Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete – also die GmbH – kann sicher ausschließen, dass Kirchensteuer abzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einzige natürliche Person keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist und bleibt.
  • Zum Zeitpunkt der Regelabfrage liegt mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/-beschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist.
  • Eine Ausschüttung ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung laut BZSt z.B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschaft in der Lage ist, im Fall einer steuerlichen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Sie muss daher bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassanfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einholen.
  • Des Weiteren gilt die Ausnahme, wenn eine GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und die GmbH niemals Gewinne ausschütten wird oder wenn die GmbH nur Kapitalgesellschaften als Gesellschafter hat.

Mittlerweile mehren sich die Stimmen, die bei der Speicherung der Religionszugehörigkeit beim BZSt erhebliche daten- und verfassungsrechtliche Bedenken anmelden. So kommt z.B. Andrè Pospischil, der als Sachbearbeiter dieser Behörde ein ausgewiesener Kenner der Problematik ist, in einem Beitrag für die Deutsche Steuer-Zeitung zum Fazit, dass es ratsam wäre „Einspruch“ gegen die rechtswidrige Datenspeicherung beim BZSt einzulegen und die Löschung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zu beantragen“. Entsprechende Musterprozesse sind bisher allerdings noch nicht bekannt geworden.