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Perspektiven 23

BFS | THEMA STEUERN

Bilanzsteuerrecht

Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit trotz Rangrücktritt

Eine Verbindlichkeit, die aus einem künftigen Handelsgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 16.06.2014 zu passivieren. Gegenstand der Klage ist die ertragsteuerliche Beurteilung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und deren 100 %iger Tochtergesellschaft. Im Streitfall ist die Muttergesellschaft mit ihren Darlehensforderungen in der Gestalt im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger zurückgetreten, dass sie die Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann und dass sie darüber hinaus im Falle der Insolvenz vom Insolvenzverwalter nur Herausgabe des Teils des Überschusses beanspruchen kann, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Nach Auffassung des FG schließt die Anknüpfung der Rangrücktrittsvereinbarung an den Handelsbilanzgewinn, die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG auf die streitbefangenen Darlehensverbindlichkeiten aus. Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.